Verhinderungspflege / Urlaubspflege
Der
Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn
die Person, welche Ihren Angehörigen versorgt (auch neben einem Pflegedienst),
wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege
gehindert wird.
Verhinderungspflege
wird für höchstens vier Wochen
(28 Kalendertage) im Kalenderjahr gezahlt. Aufwendungen der Pflegekassen können
sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.550 € belaufen, wenn die Verhinderungspflege
durch Pflegepersonen sichergestellt wird.
Voraussetzung
ist, dass eine oder mehrere
Privatpersonen den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung
mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen
gepflegt haben.