Entlastungsleistungen § 45 SGB XI
Neuerung
in der Pflegeversicherung:
Entlastungsleistungen
(siehe Anlage) nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) XI ab 01.01.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem
01.01.2015 hat es positive Änderungen im Bereich
der Pflegeversicherung gegeben.
Unter
anderem können jetzt zusätzliche
Entlastungsleistungen in Höhe von 104 € von jeder Pflegebedürftigen und
von jedem Pflegebedürftigen ab
Pflegestufe 1 zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Demenziell erkrankte Pflegebedürftige
können zusätzliche
Leistungen in Form von
Betreuungsleistungen ab Pflegestufe 0 bereits seit dem 01.01.2013 erhalten.
Da
wir inzwischen
die Bewilligung von der Vertragsabteilung der AOK Nord Ost und von den anderen
Pflegekassen erhalten haben, diese Leistungen zu erbringen, bieten wir sie
Ihnen hiermit an.
Eine Stunde kostet:
34,60 €.
Eine halbe Stunde kostet:
17,30 €.
Eine viertel Stunde kostet: 8,60
€.
Diese Leistungen werden direkt mit der
Pflegekasse abgerechnet. Ihnen entstehen somit keine weiteren Kosten.
Wir
dürfen in diesem Zusammenhang keine Leistungen
erbringen, die wir vertragsgemäß als Leistungskomplexe mit den Pflegekassen
abrechnen. Damit ist die Grundpflege an der Person gemeint.
Als Anregung dafür, welche Leistungen wir Ihnen anbieten können, legen wir diesem Brief das "Beispiel" Leistungskatalog §45b SGB XI" bei.
Gerne
können auch andere Entlastungsleistungen in
Anspruch
genommen
werden.
Sie
können uns jederzeit zurück rufen und einen
Beratungstermin vereinbaren.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Mit
freundlichen Grüßen
Geschäftsführerin